Was ist Schulabsentismus?
Dem Unterricht fernbleiben, ohne dass tatsächlich entschuldigende Gründe vorliegen. Manchmal spricht man von Schulschwänzen oder Schulverweigerung. Es bedeutet, dass Schüler*innen ihr Recht auf Bildung nicht mehr wahrnehmen (können).
Gründe für Schulabsentismus?
Sehr oft entpuppt sich das Fernbleiben vom Unterricht als eine Art Alarmsignal für tiefergreifende Probleme. Häufig spielen verschiedene Faktoren im privaten System und im schulischen System Schule eine entscheidende Rolle. z.B.
- Trennungsangst bei jüngeren Kindern
- Angst vor Schulversagen
- Prüfungsangst
- Schulunlust
- soziale Probleme
Lehrpersonen als erste konfrontiert
Meistens sind sie als erste mit solchem Verhalten konfrontiert.
Handlungsmöglichkeiten in dieser Reihenfolge
Es ist die Pflicht der Schule, Schritt für Schritt und unter Einbezug aller Beteiligten adäquat auf Schulabsentismus zu reagieren. Je früher reagiert wird, desto besser.
1. Verdächtige Schulabsenzen sollten möglichst rasch mit direktem Einbezug der Eltern und/oder mit dem betroffenen Kind angesprochen werden. Das führt in vielen Fällen zu ersten Klärungen.
2. In erkennbaren komplexeren Fällen - wenn Eltern erkennen lassen, dass sie mit der Situation überfordert sind und/oder das problematische Verhalten selber auslösen oder unterstützen - kann ein früher Einbezug der Erziehungsberatung und auch weiterer Fachpersonen (Schulsozialarbeit, IF) sehr hilfreich sein.
3. Häufig eignet sich dann ein gemeinsames Gespräch mit allen Involvierten, in welchen die Ursachen analysiert und individuelle Massnahmen definiert werden. Ein Folgegespräch zur Überprüfung soll nach ca. 1-2 Wochen stattfinden.
4. Falls die Massnahmen nicht zum erwünschten Ziel führen, ist die Schulleitung zu informieren.
5. Diese wendet sich umgehend an die Eltern, um zu verdeutlichen, welche Möglichkeiten -und gegebenenfalls auch drohende Konsequenzen - ins Auge zu fassen sind, um dem Schulabsentismus zu begegnen.
6. Bei fehlender Kooperation auf elterlicher Seite kann auch der Schulinspektor beigezogen werden.
7. Bei klar erkennbarer Gefährdung des Kindswohl muss die Schulleitung mit Unterstützung der Schulkommission die Einreichung einer Gefährdungsmeldung bei der KESB nach Art.29 VSG prüfen.
8. Je nach Situation droht Eltern darüber hinaus eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Schulversäumnisses gemäss Art. 32 und 33 VSG. Diese müsste von der Schulkommission eingereicht werden.
Dafür stehen wir als Schule Reutigen-Zwieselberg ein:
In jedem Fall ist es unser Bestreben, gemeinsam mit allen Beteiligten ressourcen- und lösungsorientiert alles daran zu setzen, dass das Kind sein Recht auf Bildung wieder wahrnehmen kann.